Sachverhalt
In der Geschichte der Bundesrepublik kam es schon mehrfach zu Bundestagsauflösungen. Im Jahr 2005 stand etwa die rot-grüne Bundesregierung unter Gerhard Schröder mächtig unter Druck, nachdem die SPD bei vielen Landtagswahlen abgestraft wurde und auch in ihrem einstigen Stammland NRW regelrecht abstürzte und gegen die CDU verlor. Für Schröder war schnell klar, dass die Abwahl seiner Partei, die zusammen mit den Grünen seit 1995 das bevölkerungsreichste Bundesland regierte, nicht ohne bundespolitische Folgen bleiben konnte. Noch am Wahlabend erklärte Schröder:
“Mit dem bitteren Wahlergebnis für meine Partei in Nordrhein-Westfalen ist die politische Grundlage für die Fortsetzung unserer Arbeit in Frage gestellt. Für die aus meiner Sicht notwendige Fortführung der Reformen halte ich eine klare Unterstützung durch eine Mehrheit der Deutschen gerade jetzt für erforderlich. Deshalb betrachte ich es als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland als meine Pflicht und Verantwortung, darauf hinzuwirken, dass der Herr Bundespräsident von den Möglichkeiten des Grundgesetzes Gebrauch machen kann, um so rasch wie möglich, also realistischerweise für den Herbst dieses Jahres, Neuwahlen zum Deutschen Bundestag herbeizuführen.“
Am 1. Juli 2005 stellte Gerhard Schröder im Bundestag die sog. Vertrauensfrage gemäß Art. 68 GG mit dem klaren Ziel, diese zu verlieren. Und sein Plan ging auf: die Abgeordneten von SPD und Grünen enthielten sich bei der Abstimmung mehrheitlich, sodass der Bundestag Schröder nicht das notwendige Vertrauen zur Fortführung seiner politischen Arbeit aussprach. Der damalige Bundespräsident Horst Köhler löste daraufhin am 21. Juli 2005 den 15. Deutschen Bundestag auf und setzte zugleich Neuwahlen für den 18. September 2005 an. Zwei Abgeordnete waren mit der Bundestagsauflösung nicht einverstanden und riefen das Bundesverfassungsgericht an.
Lerntipp👍
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. August 2005 (Az. 2 BvE 4/05, 7/05; BVerfGE 114, 121) die beiden im Organstreitverfahren gestellten Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Zweite Senat aus, dass die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005 nicht verfassungswidrig seien. Denn die vorzeitige Bundestagsauflösung und Ansetzung von Neuwahlen verletze oder gefährde die beiden Antragsteller nicht in ihren Abgeordnetenrechten gemäß Art. 38 I 2 GG i.V.m. Art. 39 I 1 GG.
Die von Gerhard Schröder am 1. Juli 2005 gestellte unechte Vertrauensfrage verstoße weder gegen die formalen Anforderungen, noch gegen den Sinn und Zweck von Art. 68 GG und sei damit verfassungsgemäß. Das Grundgesetz erstrebe mit Art. 63, 67 und 68 GG eine handlungsfähige Regierung. Handlungsfähigkeit bedeute nicht nur, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt, sondern dass er hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinter sich weiß.
Die auf die Bundestagsauflösung gerichtete Vertrauensfrage sei insofern ein anerkanntes Instrumentarium zur Bewältigung politischer Krisen und damit eine dem Zweck des Art. 68 GG entsprechende Maßnahme, wenn sie der Wiederherstellung einer ausreichend parlamentarisch verankerten Bundesregierung diene. Dabei handele es sich zuvorderst um eine politische Entscheidung, die nur eingeschränkt justiziabel, d.h. nachprüfbar sei.
Gerhard Schröder habe die Vertrauensfrage damit begründet, dass er bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik mehr verfolgen könne. Dies gelte insbesondere für seine “Agenda 2010“, da abweichende Stimmen in den eigenen Reihen seine Kanzlermehrheit gefährden würden. Diese Einschätzung sei verfassungsrechtlich nicht zu bestanden.
Lerntipp👍
Anmerkungen
Seit der Gründung der Bundesrepublik wurde die Vertrauensfrage dreimal mit der klaren Absicht gestellt, diese zu verlieren: zuerst von Willy Brandt im Jahr 1972, sodann von Helmut Kohl im Jahr 1982 (grundlegend BVerfGE 62, 1) und schließlich von Gerhard Schröder im Jahr 2005. Die Vertrauensfrage und Bundestagsauflösung sind daher auch immer mal wieder Gegenstand staatsrechtlicher Klausuren, vor allem da hierbei zugleich das Organstreitverfahren mit abgeprüft werden kann.
Wenn Du mehr zu diesen beiden Themen wissen möchtest, solltest Du unbedingt einen Blick auf unseren Crashkurs Staatsrecht werfen. Hier lernst Du in nur 4,5 Stunden alles, was Du zum Staatsorganisationsrecht und Verfassungsprozessrecht unter examensrelevanten Gesichtspunkten wissen musst.