Sachverhalt
Die in der Region Heilbronn-Franken ansĂ€ssige Firma D. & Söhne KG bestellte im Jahr 1969 fĂŒr ihre Blechfertigungsanlage bei der Firma Karl R. eine Reinigungsmaschine nebst Zubehör zum Gesamtpreis von rund 20.000,- DM. Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten enthielten folgende Klausel:
âVII. Haftung fĂŒr MĂ€ngel der Lieferung
9. Weitere AnsprĂŒche des KĂ€ufers bzw. des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von SchĂ€den, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden von uns in keinem Falle anerkannt.â
Kurze Zeit spĂ€ter, nachdem die Reinigungsmaschine geliefert und von der Firma D. in Betrieb genommen worden war, geriet das in der Maschine befindliche Schmutzöl in Brand. Das Feuer breitete sich rasch auf die gesamte Reinigungsmaschine aus und griff auch teilweise auf die Werkshalle ĂŒber. Insgesamt entstand ein Sachschaden i.H.v. 70.971,62 DM, den die Firma D. von ihrer Versicherung vollstĂ€ndig erstattet bekam. Bei der Untersuchung der Brandursache stellte sich heraus, dass die in der Maschine befindlichen HeizdrĂ€hte aufgrund eines defekten Schwimmerschalters nicht rechtzeitig abgeschaltet worden waren und dadurch ĂŒberhitzten.
Die Versicherung wendete sich daraufhin im Juni 1972 an den Anlagenhersteller Karl R. und verlangte die Erstattung des an die Firma D. gezahlten Geldbetrages, da der eingetretene Brandschaden auf einem Fabrikations- oder Konstruktionsfehler des Schwimmerschalters beruhe. Die Firma Karl R. lehnte dies mit der Behauptung ab, dass der Schwimmerschalter nur aufgrund einer ĂŒbermĂ€Ăigen und damit falschen BefĂŒllung der Reinigungsmaschine mit Petroleum ausgefallen sei. HierfĂŒr sei jedoch allein die Firma D. verantwortlich. DarĂŒber hinaus seien sĂ€mtliche SchadensersatzansprĂŒche aufgrund des Haftungsausschlusses in Ziffer VII. Nr. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen ausgeschlossen und im Ăbrigen auch verjĂ€hrt.
Entscheidung
Nachdem zunĂ€chst das Landgericht Heilbronn mit dem Rechtsstreit befasst war, wies schlieĂlich das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage der Versicherung mit Urteil vom 6. Mai 1975 in zweiter Instanz ab. Zur BegrĂŒndung fĂŒhrte der 10. Zivilsenat aus, dass der Versicherung keine SchadensersatzansprĂŒche gegen die beklagte Firma Karl R. zustĂŒnden. Vertragliche SchadensersatzansprĂŒche seien bereits verjĂ€hrt; deliktische AnsprĂŒche aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB kĂ€men mangels Rechtsgutsverletzung nicht in Betracht, da die Firma D. zu keiner Zeit mangelsfreies Eigentum an der Reinigungsmaschine erworben habe. Aufgrund des VertragsverhĂ€ltnisses zwischen SchĂ€digerin und GeschĂ€digter könne auch nicht auf das Rechtsinstitut der Produzentenhaftung zurĂŒckgegriffen werden.
Auf die Revision der Versicherung hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung mit Urteil vom 24. November 1976 (Az. III ZR 137/75; BGHZ 67, 359) wieder auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Stuttgart zurĂŒck. Der VIII. Zivilsenat stellte klar, dass vorliegend sehr wohl deliktische SchadensersatzansprĂŒche in Betracht kĂ€men, da eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Eigentumsverletzung an der Reinigungsmaschine tatsĂ€chlich eingetreten sei.
Zwar scheide eine Eigentumsverletzung bereits begrifflich aus, wenn der Mangel von vorneherein der ĂŒbereigneten Sache insgesamt anhafte, sodass diese fĂŒr den EigentĂŒmer schlechthin unbrauchbar war und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden decke (sog. âStoffgleichheitâ). Vorliegend sei die von der Beklagten gelieferte Reinigungsmaschine aber grundsĂ€tzlich mangelfrei gewesen â mit Ausnahme des Schwimmerschalters; hierbei handele es sich jedoch lediglich um einen kleinen und funktionell abgrenzbaren Teil der Maschine. Entscheidend sei, dass sich der zunĂ€chst nur in dem Schwimmerschalter liegende Mangel â bildlich gesprochen â auf die ansonsten mangelfreie Maschine âweitergefressenâ habe, sodass die Firma D. insofern auch eine Eigentumsverletzung erlitten habe (sog. âWeiterfresserschadenâ).
Im Ăbrigen sei auch das Rechtsinstitut der Produzentenhaftung anwendbar, da zwischen vertraglichen und deliktischen SchadensersatzansprĂŒchen eine echte Anspruchskonkurrenz bestĂŒnde. Soweit in Ziffer VII. 9. der Allgemeinen Lieferbedingungen ein Haftungsausschluss enthalten sei, gelte dieser mangels ausdrĂŒcklicher Regelung nicht fĂŒr deliktische AnsprĂŒche.
Anmerkungen
Der Schwimmerschalter-Fall ist trotz seines Alters nach wie vor der Klassiker zur Problematik des âweiterfressenden Mangelsâ oder auch âWeiterfresserschadensâ. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil erstmals klargestellt, dass eine Eigentumsverletzung auch dann vorliegt, wenn sich ein kleiner und abgrenzbarer Mangel auf die gesamte Sache âweiterfrisstâ, da es in diesem Fall an der Stoffgleichheit zwischen dem ursprĂŒnglichen und spĂ€teren Mangel fehlt.
Die Entscheidung wurde in der Literatur teilweise heftig kritisiert, insbesondere nachdem im Zuge der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 die bis dato unterschiedlichen VerjĂ€hrungsfristen des Vertrags- und Deliktsrecht stark angeglichen wurden. Gerade dieser Umstand macht die Problematik fĂŒr Zivilrechtsklausuren so interessant und sollte daher unbedingt sicher beherrscht werden. FĂŒr den ersten Einstieg oder zur schnellen Wiederholung eignet sich der Crashkurs Schuldrecht BT hervorragend. Hier bekommst Du in nur 4,5 Stunden einen perfekten Ăberblick ĂŒber die gesetzlichen SchuldverhĂ€ltnisse â natĂŒrlich unter klausur- und examensrelevanten Gesichtspunkten.
Lösungsskizze
A. Schadensersatzanspruch der Firma D. gegen die Firma Karl R. gemÀà §§ 437 Nr. 3, 433, 434 Abs. 3, 280 BGB i.V.m. § 86 VVG [jew. n.F.]
- Problem im Originalfall: VerjÀhrung, §§ 199 ff. BGB
- Ergebnis (-)
B. Schadensersatzanspruch der Firma D. gegen die Firma Karl R. gemÀà §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 VVG [n.F.]
- Problem: Rechtsgutsverletzung
- Eine Eigentumsverletzung i.S. einer Substanzverletzung kann auch bei einer mangelhaften Sache bestehen, sofern der anfÀngliche Mangel (i) klein und abgrenzbar ist und (ii) nicht identisch mit dem spÀteren Mangel (keine Stoffgleichheit, hier +)
- Verletzungshandlung
- Sonderfall: Produzentenhaftung (hier: wohl Fabrikationsfehler +)
- KausalitÀt (+)
- Rechtswidrigkeit (+)
- Verschulden (Beweislastumkehr wegen Produzentenhaftung +)
- Ergebnis (+)